12.02.2009 - BVerwG Zentrenkonzept und § 34 Abs. 3 BauGB
Das Bundesverwaltungsgericht
hat mit Beschluss vom 12.02.2009 (AZ: BVerwG 4 B 5.09) entschieden, dass die
Gemeinde einen tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereich durch ein
städtebauliches Entwicklungskonzept nicht mit Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB
räumlich eingrenzen kann, wenn die von ihr gezogene Grenze in der Örtlichkeit
keine Bestätigung findet und dadurch Grundstücke von dem zentralen
Versorgungsbereich abgetrennt werden, die mit diesem durch die vorhandenen
Nutzungen unmittelbar verknüpft sind.
Mit dieser Entscheidung
wurde das Urteil des OVG Münster vom 06.11.2008 (AZ: 10a 1512/07) bestätigt,
das die Erweiterung eines bestehenden Rewe-Marktes ermöglicht, der nach den
Darstellungen im Zentrenkonzept der Stadt Mönchengladbach außerhalb eines
zentralen Versorgungsbereiches gelegen ist. Nach der Bewertung des
Oberverwaltungsgerichts Münster ist der Standort jedoch Bestandteil des
zentralen Versorgungsbereichs.
06.02.2009 - OVG NRW Einzelhandelserlass und Fläche für Einkaufswagen
Wie schon die Vertreter des 10. Senates in einer
mündlichen Verhandlung im November 2008 angedeutet haben, vertritt das
Oberverwaltungsgericht Münster die Auffassung, dass die Flächen zum Abstellen
von Einkaufswagen „außerhalb des Ladens“ nicht als Verkaufsfläche zu
qualifizieren sind. Dies hat nunmehr der 7. Senat in einer Entscheidung vom
06.02.2009 (Az.: 7 B 1767/08) ausgeführt. Das Oberverwaltungsgericht nimmt
somit eine andere Rechtsposition ein, als z. B. der Verwaltungsgerichtshof
München (Urteil vom 05.02.2007, Az.: 2 BV 05.1571) sowie der Verordnungsgeber
im Einzelhandelserlass NRW 2008 (dort Ziffer 2.4).