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12.02.2009   -   BVerwG     Zentrenkonzept und § 34 Abs. 3 BauGB

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.02.2009 (AZ: BVerwG 4 B 5.09) entschieden, dass die Gemeinde einen tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereich durch ein städtebauliches Entwicklungskonzept nicht mit Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB räumlich eingrenzen kann, wenn die von ihr gezogene Grenze in der Örtlichkeit keine Bestätigung findet und dadurch Grundstücke von dem zentralen Versorgungsbereich abgetrennt werden, die mit diesem durch die vorhandenen Nutzungen unmittelbar verknüpft sind. Mit dieser Entscheidung wurde das Urteil des OVG Münster vom 06.11.2008 (AZ: 10a 1512/07) bestätigt, das die Erweiterung eines bestehenden Rewe-Marktes ermöglicht, der nach den Darstellungen im Zentrenkonzept der Stadt Mönchengladbach außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches gelegen ist. Nach der Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Münster ist der Standort jedoch Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs.



06.02.2009   -   OVG NRW     Einzelhandelserlass und Fläche für Einkaufswagen

Wie schon die Vertreter des 10. Senates in einer mündlichen Verhandlung im November 2008 angedeutet haben, vertritt das Oberverwaltungsgericht Münster die Auffassung, dass die Flächen zum Abstellen von Einkaufswagen „außerhalb des Ladens“ nicht als Verkaufsfläche zu qualifizieren sind. Dies hat nunmehr der 7. Senat in einer Entscheidung vom 06.02.2009 (Az.: 7 B 1767/08) ausgeführt. Das Oberverwaltungsgericht nimmt somit eine andere Rechtsposition ein, als z. B. der Verwaltungsgerichtshof München (Urteil vom 05.02.2007, Az.: 2 BV 05.1571) sowie der Verordnungsgeber im Einzelhandelserlass NRW 2008 (dort Ziffer 2.4).